Voraussetzungen und Ablauf in der Schweiz
Ein umfassender Leitfaden für Unternehmer, Gründer und Verwaltungsräte
Einleitung: Warum Kapitalveränderungen strategisch wichtig sind
Die Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist kein statisches Konstrukt. Im Laufe des Unternehmenslebens verändern sich die Anforderungen an das Eigenkapital – sei es durch Wachstumsphasen, Investitionsrunden, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder strategische Neuausrichtungen. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) stellt Unternehmen dafür zwei zentrale Instrumente zur Verfügung: die Kapitalerhöhung und die Kapitalherabsetzung.
Beide Massnahmen unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen und erfordern einen präzisen Ablauf, um rechtswirksam zu sein. Fehler im Verfahren können zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen und erhebliche Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat nach sich ziehen. Dieser Artikel erklärt umfassend, wann welche Massnahme sinnvoll ist, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und wie der konkrete Ablauf in der Praxis aussieht – unter Berücksichtigung der jüngsten Revision des Aktienrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Teil 1: Die Kapitalerhöhung
Was ist eine Kapitalerhöhung?
Bei einer Kapitalerhöhung wird das Aktien- bzw. Stammkapital einer Gesellschaft erhöht. Dies geschieht durch die Ausgabe neuer Aktien oder Stammanteile gegen Einlagen der Aktionäre oder neuer Investoren. Die Kapitalerhöhung stärkt die Eigenkapitalbasis des Unternehmens und verbessert dadurch die Bonität, die Kreditwürdigkeit sowie die finanzielle Stabilität der Gesellschaft.
Wann ist eine Kapitalerhöhung sinnvoll?
Typische Anlässe für eine Kapitalerhöhung sind die Finanzierung von Wachstumsprojekten oder Expansionen, die Aufnahme neuer Investoren oder Gesellschafter, die Sanierung bei Kapitalverlust oder Überschuldung, die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) sowie die Erfüllung regulatorischer Eigenkapitalanforderungen, beispielsweise im Finanzsektor.
Formen der Kapitalerhöhung nach Schweizer Recht
Das revidierte Aktienrecht unterscheidet seit 2023 folgende Formen der Kapitalerhöhung:
1. Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 OR)
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist die klassische Variante. Die Generalversammlung beschliesst eine einmalige und sofortige Erhöhung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat setzt den Beschluss anschliessend innerhalb von sechs Monaten um. Diese Form eignet sich besonders, wenn der Kapitalbedarf klar definiert und der Zeitrahmen absehbar ist.
2. Kapitalband (Art. 653s ff. OR) – Nachfolger der genehmigten Kapitalerhöhung
Das Kapitalband ist eine Neuerung des revidierten Aktienrechts und ersetzt die frühere genehmigte Kapitalerhöhung. Die Generalversammlung ermächtigt den Verwaltungsrat, das Aktienkapital innerhalb einer festgelegten Bandbreite nach oben oder nach unten zu verändern – und zwar für eine Dauer von maximal fünf Jahren. Die obere Grenze darf höchstens das Eineinhalbfache, die untere Grenze muss mindestens die Hälfte des eingetragenen Aktienkapitals betragen. Das Kapitalband bietet Unternehmen deutlich mehr Flexibilität und eignet sich hervorragend für Start-ups sowie wachstumsstarke Unternehmen.
3. Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR)
Bei der bedingten Kapitalerhöhung wird das Kapital nur dann erhöht, wenn bestimmte Bedingungen eintreten – typischerweise die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten durch Mitarbeitende oder Investoren. Diese Form wird häufig für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOP) eingesetzt.
Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung
Damit eine Kapitalerhöhung rechtswirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| Voraussetzung | Details |
| Beschluss der GV | Qualifiziertes Mehr von mind. 2/3 der Stimmen und absolute Mehrheit der Nennwerte (Art. 704 OR) |
| Festlegung der Bedingungen | Nennwert, Ausgabebetrag, Art der Einlagen (Bar- oder Sacheinlage), Bezugsrechte |
| Liberierung | Mind. 20 % des Nennwerts bei Bareinlagen; Sacheinlagen zu 100 % mit Sacheinlagebericht |
| Öffentliche Beurkundung | Der Erhöhungsbeschluss muss notariell beurkundet werden |
| Prüfungsbestätigung | Ein zugelassener Revisor muss die Kapitalerhöhung prüfen und bestätigen |
| HR-Eintragung | Eintragung im Handelsregister ist konstitutiv – die Erhöhung wird erst mit Eintragung wirksam |
Ablauf der ordentlichen Kapitalerhöhung – Schritt für Schritt
- Vorbereitung durch den Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat erarbeitet einen Antrag an die Generalversammlung mit detaillierten Angaben zum Erhöhungsbetrag, zum Ausgabepreis, zur Art der Einlagen und zur Behandlung der Bezugsrechte.
- Beschluss der Generalversammlung: Die GV beschliesst die Kapitalerhöhung mit qualifiziertem Mehr. Die Statuten werden entsprechend angepasst.
- Zeichnung und Liberierung: Die neuen Aktien werden gezeichnet und die Einlagen geleistet. Bei Bareinlagen muss das Geld auf ein Sperrkonto bei einer Bank einbezahlt werden.
- Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat stellt fest, dass die Kapitalerhöhung ordnungsgemäss durchgeführt wurde, und passt die Statuten an.
- Prüfungsbestätigung: Ein zugelassener Revisor prüft die Durchführung und erstellt eine Bestätigung.
- Öffentliche Beurkundung: Der Feststellungsbeschluss und die Statutenänderung werden notariell beurkundet.
- Eintragung im Handelsregister: Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Handelsregisteramt. Erst mit der Eintragung wird die Kapitalerhöhung rechtswirksam und die Sperrkonten werden freigegeben.
Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre
Bestehende Aktionäre haben grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung (Art. 652b OR). Dieses Recht schützt vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Das Bezugsrecht kann jedoch durch einen Beschluss der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr entzogen oder eingeschränkt werden – allerdings nur aus wichtigen Gründen, etwa bei einer strategischen Partnerschaft, einer Übernahme oder der Beteiligung von Mitarbeitenden.
Teil 2: Die Kapitalherabsetzung
Was ist eine Kapitalherabsetzung?
Bei einer Kapitalherabsetzung wird das Aktien- bzw. Stammkapital der Gesellschaft reduziert. Dies kann durch Herabsetzung des Nennwerts der bestehenden Aktien, durch Zusammenlegung von Aktien oder durch Vernichtung von Aktien (z. B. nach Rückkauf) geschehen. Die Kapitalherabsetzung ist ein sensibles Instrument, da sie unmittelbar die Gläubigerschutzfunktion des Eigenkapitals berührt.
Wann ist eine Kapitalherabsetzung sinnvoll?
Häufige Gründe für eine Kapitalherabsetzung sind die Sanierung bei Kapitalverlust, um die Bilanz zu bereinigen und das Verhältnis zwischen Aktienkapital und Eigenkapital wiederherzustellen. Weitere Anlässe sind die Rückzahlung von überschüssigem Kapital an die Aktionäre, eine Anpassung der Kapitalstruktur nach einer Umstrukturierung oder Fusion sowie steuerlich motivierte Strukturoptimierungen.
Formen der Kapitalherabsetzung
1. Ordentliche Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff. OR)
Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung wird das Kapital effektiv reduziert. Da dies die Gläubiger betrifft, sieht das Gesetz ein striktes Gläubigerschutzverfahren mit Schuldenruf vor. Die Gläubiger müssen öffentlich aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden, und die Gesellschaft muss diese sicherstellen oder befriedigen.
2. Kapitalherabsetzung im Rahmen einer Sanierung (Art. 653r OR)
Im Sanierungsfall dient die Kapitalherabsetzung der Beseitigung einer Unterbilanz. Der Herabsetzungsbetrag wird zur Deckung von Verlusten verwendet. In diesem Fall entfällt der Schuldenruf, wenn gleichzeitig oder unmittelbar anschliessend eine Kapitalerhöhung um mindestens den gleichen Betrag erfolgt (sogenannter Harmonika oder Kapitalschnitt). Dies ist eines der wichtigsten Sanierungsinstrumente im Schweizer Recht.
3. Herabsetzung über das Kapitalband
Seit der Aktienrechtsrevision 2023 kann der Verwaltungsrat das Kapital auch im Rahmen des Kapitalbands herabsetzen, sofern die Generalversammlung dies ermächtigt hat. Dies vereinfacht insbesondere den Rückkauf eigener Aktien und die anschliessende Vernichtung erheblich.
Voraussetzungen für die Kapitalherabsetzung
| Voraussetzung | Details |
| Beschluss der GV | Qualifiziertes Mehr (2/3 Stimmen + absolute Nennwertmehrheit) |
| Prüfungsbestätigung | Ein zugelassener Revisor muss bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz Herabsetzung voll gedeckt sind |
| Schuldenruf | Dreimalige Aufforderung an die Gläubiger im SHAB, ihre Forderungen anzumelden (Frist: mind. 30 Tage) |
| Gläubigerbefriedigung | Sicherstellung oder Befriedigung der angemeldeten Forderungen vor Durchführung |
| Mindestkapital | Das Aktienkapital darf nicht unter CHF 100’000 (AG) bzw. CHF 20’000 (GmbH) fallen |
| Öffentliche Beurkundung | Notarielle Beurkundung des Herabsetzungsbeschlusses |
| HR-Eintragung | Konstitutive Eintragung im Handelsregister |
Ablauf der ordentlichen Kapitalherabsetzung – Schritt für Schritt
- Beschluss der Generalversammlung: Die GV beschliesst die Herabsetzung mit qualifiziertem Mehr und legt den Zweck fest (z. B. Verlustbeseitigung, Rückzahlung an Aktionäre).
- Prüfungsbestätigung: Ein zugelassener Revisor erstellt eine Bestätigung, dass die Gläubigerforderungen trotz Kapitalherabsetzung vollständig gedeckt bleiben.
- Schuldenruf: Die Gesellschaft fordert Gläubiger dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, ihre Forderungen anzumelden. Zwischen der ersten und der letzten Veröffentlichung müssen mindestens 30 Tage liegen.
- Sicherstellung der Forderungen: Die Gesellschaft befriedigt oder sichert die angemeldeten Forderungen innert angemessener Frist.
- Öffentliche Beurkundung: Der Verwaltungsrat stellt die Durchführung fest und lässt den Beschluss notariell beurkunden.
- Eintragung im Handelsregister: Die Kapitalherabsetzung wird beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen.
Teil 3: Kapitalerhöhung vs. Kapitalherabsetzung im Vergleich
Die folgende Übersicht stellt die beiden Massnahmen gegenüber:
| Kriterium | Kapitalerhöhung | Kapitalherabsetzung |
| Ziel | Kapitalzufuhr, Wachstum | Kapitalrückführung, Sanierung |
| GV-Beschluss | Qualifiziertes Mehr | Qualifiziertes Mehr |
| Schuldenruf | Nicht erforderlich | Erforderlich (3x SHAB) |
| Revisor | Prüfungsbestätigung | Prüfungsbestätigung |
| Beurkundung | Erforderlich | Erforderlich |
| HR-Eintragung | Konstitutiv | Konstitutiv |
| Mindestkapital | Kein Maximalbetrag | CHF 100’000 (AG) / 20’000 (GmbH) |
| Typische Dauer | 4–12 Wochen | 3–6 Monate (wegen Schuldenruf) |
Teil 4: Wichtige Änderungen durch die Aktienrechtsrevision 2023
Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision des Schweizer Aktienrechts hat wesentliche Neuerungen für Kapitalveränderungen gebracht. Neben der Einführung des Kapitalbands als flexibles Instrument zur Kapitalsteuerung wurde die Möglichkeit geschaffen, Generalversammlungen vollständig virtuell durchzuführen, was die Beschlussfassung über Kapitalveränderungen vereinfacht.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Sacheinlage und Sacheinlageübernahme modernisiert. Der frühere Kapitalerhöhungsbericht wurde durch die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors ersetzt. Zudem wurde die Schwelle für das bedingte Kapital von 50 auf 100 Prozent des Aktienkapitals angehoben, was Unternehmen mehr Spielraum für Beteiligungsprogramme bietet.
Teil 5: Praxistipps für eine erfolgreiche Kapitalveränderung
Frühzeitige Planung: Insbesondere bei Kapitalherabsetzungen sollte der Schuldenruf frühzeitig eingeleitet werden, da er das Verfahren um mehrere Monate verlängern kann.
Fachliche Begleitung: Ziehen Sie frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt, einen Notar und eine Revisionsgesellschaft bei. Die Kosten für professionelle Begleitung sind im Verhältnis zu den Risiken bei fehlerhafter Durchführung gering.
Steuerliche Implikationen prüfen: Sowohl Kapitalerhöhungen als auch -herabsetzungen haben steuerliche Folgen. Bei der Erhöhung fällt eine Emissionsabgabe von 1 Prozent an (mit Freibetrag von CHF 1 Million). Bei der Herabsetzung mit Rückzahlung an Aktionäre kann eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent anfallen.
Kapitalband nutzen: Für Unternehmen mit wiederkehrendem Kapitalbedarf oder geplanten Aktienrückkaufprogrammen ist das neue Kapitalband ein effizientes Werkzeug, das den administrativen Aufwand deutlich reduziert.
Dokumentation: Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller Schritte. Dies schützt den Verwaltungsrat vor persönlicher Haftung und erleichtert die Handelsregistereintragung.
Fazit
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen gehören zu den fundamentalen Instrumenten der Unternehmensfinanzierung und -sanierung im Schweizer Recht. Während die Kapitalerhöhung primär der Kapitalbeschaffung und dem Wachstum dient, ermöglicht die Kapitalherabsetzung eine Bereinigung der Kapitalstruktur und die Rückführung überschüssigen Kapitals.
Beide Verfahren unterliegen strengen formellen Anforderungen und erfordern eine sorgfältige Vorbereitung. Die Aktienrechtsrevision 2023 hat mit dem Kapitalband ein willkommenes Flexibilisierungsinstrument geschaffen, das den Handlungsspielraum von Verwaltungsräten erweitert. Unternehmen, die ihre Kapitalstruktur aktiv gestalten möchten, sind gut beraten, die verschiedenen Möglichkeiten des revidierten Rechts auszuschöpfen und sich frühzeitig professionell begleiten zu lassen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen zu Kapitalveränderungen empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.


