AG gründen mit Kryptowährung in der Schweiz ist möglich und erfolgt über eine Sacheinlage mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Coins.
Die Schweiz hat sich in den letzten Jahren als einer der weltweit attraktivsten Standorte für Blockchain- und Krypto-Unternehmen etabliert. Besonders der Kanton Zug, international als «Crypto Valley» bekannt, hat Pionierarbeit geleistet: Bereits 2017 wurde dort die erste Kapitalgesellschaft eingetragen, deren Kapital vollständig aus Kryptowährungen bestand. Seitdem ist die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) mit digitalen Vermögenswerten als Sacheinlage ein bewährter Weg für innovative Unternehmer.
Doch wie funktioniert das genau? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, welche Kryptowährungen kommen infrage, und worauf sollten Gründer besonders achten? Dieser umfassende Leitfaden beantwortet alle Fragen rund um die AG-Gründung mit Kryptowährung in der Schweiz – praxisnah, aktuell und mit konkreten Handlungsempfehlungen für 2026.
1. Warum eine AG mit Kryptowährung gründen?
Die AG als Rechtsform: Vorteile im Überblick
Die Aktiengesellschaft ist die prestigeträchtigste Rechtsform der Schweiz und eignet sich besonders für grössere Unternehmen, Projekte mit Investorenbeteiligung und internationale Geschäftsmodelle. Das Mindest-Aktienkapital beträgt CHF 100’000, wobei bei der Gründung mindestens 20 Prozent (also CHF 20’000) liberiert werden müssen. Ein wesentlicher Vorteil: Die Aktionäre bleiben anonym, da nur der Verwaltungsrat im Handelsregister öffentlich sichtbar ist.
Kryptowährung als Sacheinlage: Die Chance
Kryptowährungen haben sich als anerkannte Vermögenswerte etabliert. Wer sie als Sacheinlage nutzt, zeigt Innovationsbereitschaft und profitiert gleichzeitig von einer flexiblen Kapitalaufbringung. Anstatt Kryptobestände zuerst in Schweizer Franken umzutauschen und dabei möglicherweise steuerlich relevante Gewinne zu realisieren, können digitale Vermögenswerte direkt in die Gesellschaft eingebracht werden. Das spart Zeit, kann steuerlich vorteilhaft sein und ermöglicht eine effiziente Kapitalisierung des Unternehmens.
2. Rechtliche Grundlagen der Sacheinlagegründung
Sacheinlage statt Bargründung
Wichtig zu verstehen: Kryptowährungen gelten im Schweizer Recht nicht als «echte Währung» im Sinne des Geldwesens. Eine klassische Bargründung, bei der das Kapital auf ein Bankkontoeinbezahlt wird, ist mit Bitcoin und Co. daher nicht möglich. Stattdessen erfolgt die Kapitaleinbringung über eine sogenannte Sacheinlagegründung. Diese ist im Obligationenrecht (OR Art. 634 ff.) geregelt und stellt eine qualifizierte Gründung dar, die gegenüber der Bargründung erhöhte Anforderungen mit sich bringt.
Die drei Kriterien für eine gültige Sacheinlage
Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage anerkannt wird, muss er drei zentrale Kriterien erfüllen:
Bilanzierungsfähigkeit (Aktivierbarkeit): Der Wert der Sacheinlage muss eindeutig bestimmbar sein. Bei Kryptowährungen ist dies durch die vielen Handelsplattformen gewährleistet, auf denen aktuelle Marktpreise transparent einsehbar sind.
Verfügbarkeit: Die Vermögenswerte müssen tatsächlich vorhanden und dem Gründer zugänglich sein. Bei Kryptowährungen bedeutet das: Die Coins befinden sich nachweislich in einer Wallet, über die der Gründer die Kontrolle hat.
Verwertbarkeit: Die Sacheinlage muss im Notfall verkauft werden können. Etablierte Kryptowährungen mit hohem Handelsvolumen erfüllen dieses Kriterium problemlos.
Offenlegungspflicht und Handelsregister
Bei einer Sacheinlagegründung besteht eine Offenlegungspflicht. Die Sacheinlage muss transparent im Zentralen Firmenverzeichnis (Zefix) erscheinen, wie es Art. 628 Abs. 1 OR und Art. 14 der Handelsregisterverordnung (HRegV) vorsehen. Das Handelsregister macht somit öffentlich sichtbar, dass die Gesellschaft mit einer Sacheinlage gegründet wurde.
3. Welche Kryptowährungen werden als Sacheinlage akzeptiert?
Nicht jede Kryptowährung eignet sich als Sacheinlage. Die Handelsregisterämter orientieren sich in der Praxis an den Rankings etablierter Plattformen wie CoinMarketCap. Je höher eine Kryptowährung rangiert und je aktiver sie gehandelt wird, desto eher wird sie als Sacheinlage akzeptiert.
| Kryptowährung | Akzeptanz als Sacheinlage |
| Bitcoin (BTC) | Standardmässig akzeptiert |
| Ethereum (ETH) | Standardmässig akzeptiert |
| Tether (USDT) | In der Praxis bewährt |
| Ripple (XRP), Litecoin (LTC), Bitcoin Cash (BCH) | Grundsätzlich möglich, Vorabklärung empfohlen |
| Nischen-Token / Altcoins | Im Einzelfall möglich, vorgängige Abstimmung mit dem Handelsregister zwingend |
Praxis-Tipp: Sprechen Sie bei weniger etablierten Kryptowährungen immer vorab mit dem zuständigen Handelsregisteramt. Je nach Kanton können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, die die Sacheinlagekriterien nachweisen.
4. Schritt-für-Schritt: So gründen Sie Ihre AG mit Kryptowährung
Schritt 1: Vorbereitung und Beratung
Am Anfang steht die Planung. Klären Sie die Geschäftsidee, wählen Sie den geeigneten Standort (dazu mehr in Abschnitt 5) und lassen Sie sich von einer spezialisierten Kanzlei oder Treuhandgesellschaft beraten. Besonders wichtig ist die Wahl der einzubringenden Kryptowährung und die Festlegung der Höhe der Sacheinlage.
Schritt 2: Bewertung der Kryptowährung
Ein zugelassener und zertifizierter Wirtschaftsprüfer (Revisor) bewertet die Kryptowährung zum aktuellen Marktpreis. Im Gründungsbericht muss die Bewertungsmethode offengelegt werden – insbesondere welche Handelsplattform und welcher dort angezeigte Kurs herangezogen wurde. Empfohlen werden grosse, seriöse Plattformen. Mehrere Börsenquellen sollten herangezogen und die Werte lückenlos per Screenshots oder Pricing-Reports dokumentiert werden.
Schritt 3: Wallet-Nachweis erbringen
Der Gründer muss nachweisen, dass er tatsächlich über die einzubringenden Kryptowährungen verfügt. Ein sogenannter Wallet-Ownership-Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden: durch eine signierte Nachricht, einen Probe-Transfer auf die Gründungs-Wallet oder einen Block-Explorer-Auszug.
Schritt 4: Gründungsdokumente erstellen
Für die Sacheinlagegründung sind neben den üblichen Gründungsdokumenten (Statuten, öffentliche Urkunde) drei zusätzliche Dokumente erforderlich:
- Sacheinlagevertrag: Regelt die Bedingungen, unter denen die Kryptowährung in die Gesellschaft eingebracht wird.
- Gründungsbericht: Dokumentiert die Bewertungsmethode und den Wert der Sacheinlage.
- Prüfungsbestätigung: Der Revisor bestätigt schriftlich den Wert der Sacheinlage.
Schritt 5: Notarielle Beurkundung
Sämtliche Gründungsdokumente werden einem Notar vorgelegt und notariell beurkundet. Die Kapitaldeckung muss in diesem Zeitpunkt gewährleistet sein – der Wert der eingebrachten Kryptowährung in CHF muss mindestens dem festgelegten Aktienkapital entsprechen.
Schritt 6: Eintragung ins Handelsregister
Nach der Beurkundung werden die Unterlagen beim Handelsregister eingereicht. Entscheidend: Die Kapitaldeckung muss nicht nur beim Notar, sondern auch im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung gegeben sein. Ist der Kurs in der Zwischenzeit gefallen und das Kapital nicht mehr gedeckt, wird die Eintragung zurückgewiesen. Daher ist eine ausreichende Sicherheitsmarge bei der Sacheinlage absolut zentral.
5. Die Sicherheitsmarge: Warum sie unverzichtbar ist
Die Volatilität von Kryptowährungen stellt das grösste Risiko bei der Sacheinlagegründung dar. Zwischen der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister vergehen in der Regel mehrere Tage bis Wochen. In dieser Zeit kann sich der Kurs erheblich verändern.
Praxisbeispiel: Ein Gründer möchte eine AG mit einem Aktienkapital von CHF 100’000 gründen und bringt dafür Bitcoin im Wert von CHF 105’000 als Sacheinlage ein. Beim Notartermin ist die Kapitaldeckung gegeben. Bis zur Handelsregistereintragung fällt der Bitcoin-Kurs jedoch um 10 Prozent. Der Wert der Einlage beträgt nur noch rund CHF 94’500 – die Eintragung wird zurückgewiesen.
Um solche Situationen zu vermeiden, empfehlen Experten eine Sicherheitsmarge von mindestens 20 bis 30 Prozent über dem erforderlichen Kapital. Bei besonders volatilen Kryptowährungen kann eine noch höhere Marge sinnvoll sein. Alternativ können Stablecoins wie Tether (USDT) genutzt werden, die an den US-Dollar gekoppelt sind und somit deutlich weniger Kursschwankungen unterliegen.
Falls die Kapitaldeckung bei Eintragung dennoch nicht ausreicht, hat der Gründer drei Möglichkeiten: Er kann warten, bis sich der Kurs erholt; er kann weitere Sachgegenstände einbringen; oder er zahlt die Differenz als Bareinlage auf ein Sperrkonto ein. In jedem Fall müssen die Gründungsunterlagen entsprechend angepasst werden.
6. Standortwahl: Wo gründe ich am besten?
Kanton Zug – Das Crypto Valley
Der Kanton Zug ist der unangefochtene Spitzenreiter für Krypto-Unternehmen in der Schweiz. Seit 2016 akzeptiert die Stadt Zug Bitcoin als Zahlungsmittel für städtische Gebühren, und das Handelsregisteramt Zug hat 2017 als erstes in der Schweiz eine Kapitalgesellschaft mit Krypto-Sacheinlage eingetragen. Zug bietet eine ausserordentlich attraktive Steuerpolitik, ein dichtes Netzwerk an Blockchain-Unternehmen und behördliche Erfahrung mit Kryptogründungen.
Kanton Zürich
Zürich ist als Finanz- und Wirtschaftszentrum der Schweiz ebenfalls ein beliebter Standort für Krypto-Startups. Die Stadt bietet Zugang zu einem grossen Talentpool, zahlreichen Investoren und einer ausgebauten Infrastruktur. Auch hier sind Sacheinlagegründungen mit Kryptowährungen möglich.
Weitere kryptofreundliche Kantone
Auch Kantone wie Neuenburg gehören zu den kryptofreundlichen Regionen der Schweiz. Generell empfiehlt es sich, bei der Standortwahl die kantonalen Steuervorteile, die Erfahrung des jeweiligen Handelsregisteramts mit Kryptogründungen und die Verfügbarkeit spezialisierter Dienstleister zu berücksichtigen.
7. Kosten einer AG-Gründung mit Kryptowährung
Eine Sacheinlagegründung ist grundsätzlich teurer als eine klassische Bargründung. Die zusätzlichen Kosten ergeben sich vor allem aus der Prüfung durch den Revisor, der Erstellung der zusätzlichen Dokumente und dem erhöhten Beratungsaufwand. Im Überblick fallen folgende Kostenpositionen an:
| Kostenposition | Geschätzter Betrag (CHF) |
| Notarkosten | 1’500 – 3’000 |
| Handelsregistergebühren | 600 – 1’000 |
| Revisor (Prüfungsbestätigung) | 1’500 – 4’000 |
| Rechtsberatung / Treuhand | 2’000 – 5’000 |
| Sacheinlagevertrag & Gründungsbericht | In Rechtsberatung enthalten |
| Gesamtkosten (geschätzt) | ca. 5’500 – 13’000 |
Hinzu kommt das Aktienkapital selbst: mindestens CHF 100’000 bei einer AG, wovon mindestens CHF 20’000 bei Gründung liberiert werden müssen. Bei einer Sacheinlagegründung mit Kryptowährung empfiehlt sich aufgrund der Volatilität eine deutlich höhere Einlage.
8. Bankkonto für Krypto-Unternehmen
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Obwohl die Schweiz als kryptofreundlich gilt, möchte nicht jede Bank eine Geschäftsbeziehung mit Krypto-Unternehmen eingehen. Das Eröffnen eines Geschäftskontos kann sich daher als Herausforderung erweisen. Einige Schweizer Banken und Finanzinstitute haben sich jedoch auf Krypto-Kunden spezialisiert. Es empfiehlt sich, die Kontofrage frühzeitig – idealerweise vor der Gründung – zu klären und sich bei der Wahl der Bank von erfahrenen Beratern unterstützen zu lassen.
9. Steuerliche Aspekte
Die Einbringung von Kryptowährungen als Sacheinlage hat auch steuerliche Konsequenzen. Bei der Sacheinlage wird der Marktwert zum Zeitpunkt der Einbringung als Anschaffungswert der Beteiligung und als Buchwert des eingebrachten Vermögens in der Gesellschaft angesetzt. Spätere Wertänderungen werden in der Bilanz der Gesellschaft erfasst. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa davon, ob der Gründer die Kryptowährung im Privatvermögen oder im Geschäftsvermögen gehalten hat. Eine professionelle Steuerberatung ist hier dringend zu empfehlen.
10. Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Zu knappe Sicherheitsmarge: Kalkulieren Sie immer mit mindestens 20–30 Prozent Puffer über dem erforderlichen Kapital.
- Fehlende Vorabklärung mit dem Handelsregister: Klären Sie vor Beginn des Gründungsprozesses, ob Ihre gewählte Kryptowährung akzeptiert wird.
- Mangelhafte Dokumentation: Lückenlose Screenshots und Pricing-Reports sind unverzichtbar. Jeder Kurs muss nachvollziehbar belegt sein.
- Bankkonto zu spät geklärt: Beginnen Sie frühzeitig mit der Suche nach einer kryptofreundlichen Bank.
- Keine professionelle Begleitung: Die Sacheinlagegründung ist komplex. Arbeiten Sie mit spezialisierten Treuhändern, Revisoren und Anwälten zusammen.
11. Checkliste: AG-Gründung mit Kryptowährung
- Geschäftsidee und Rechtsform definiert (AG)
- Standort gewählt und kantonale Besonderheiten geprüft
- Kryptowährung für Sacheinlage ausgewählt und Akzeptanz geklärt
- Spezialisierte Beratung (Treuhand / Rechtsanwalt) engagiert
- Revisor für Bewertung und Prüfungsbestätigung beauftragt
- Wallet-Ownership-Nachweis vorbereitet
- Sicherheitsmarge bei der Einlage eingeplant (mind. 20–30%)
- Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung erstellt
- Statuten und öffentliche Urkunde vorbereitet
- Notartermin vereinbart und Kapitaldeckung sichergestellt
- Geschäftskonto bei kryptofreundlicher Bank eröffnet
- Unterlagen beim Handelsregister eingereicht
Fazit
Die Gründung einer AG in der Schweiz mit Kryptowährung als Sacheinlage ist ein innovativer und rechtlich etablierter Weg, ein Unternehmen zu kapitalisieren. Die Schweiz bietet dafür dank klarer Regulierungen, erfahrener Behörden und einer kryptofreundlichen Infrastruktur hervorragende Voraussetzungen. Entscheidend für eine erfolgreiche Gründung sind eine gründliche Vorbereitung, die Wahl der richtigen Kryptowährung, eine ausreichende Sicherheitsmarge und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachleuten.
Wer diese Punkte beachtet, kann seine digitalen Vermögenswerte effizient in eine Schweizer Aktiengesellschaft einbringen und so den Grundstein für ein zukunftsfähiges Unternehmen legen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Fachperson.


