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GmbH vs. AG in der Schweiz: Die richtige Wahl für Ausländer

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Einleitung: Warum die Schweiz für ausländische Unternehmer?

Die Schweiz gehört zu den attraktivsten Wirtschaftsstandorten der Welt. Politische Stabilität, ein liberales Steuersystem, eine hervorragende Infrastruktur und der Zugang zu internationalen Märkten machen das Land zu einem Magneten für Unternehmer aus aller Welt. Wer als ausländische Person in der Schweiz ein Unternehmen gründen möchte, steht jedoch schnell vor einer zentralen Frage: Soll es eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein?

Beide Rechtsformen bieten eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, unterscheiden sich jedoch erheblich in Bezug auf Mindestkapital, Gründungsaufwand, Governance-Anforderungen und Flexibilität. Dieser Blogartikel beleuchtet alle relevanten Aspekte, damit Sie als ausländischer Unternehmer eine fundierte Entscheidung treffen können.

Überblick: Was sind GmbH und AG?

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Schweiz. Sie wird im Schweizerischen Obligationenrecht (OR), Artikel 772 bis 827, geregelt. Das Stammkapital wird in Stammanteile aufgeteilt, und jeder Gesellschafter ist namentlich im Handelsregister eingetragen. Die GmbH eignet sich besonders für Unternehmen, bei denen die Gesellschafter aktiv am Geschäft beteiligt sind und eine überschaubare Anzahl von Teilhabern vorhanden ist.

Die AG (Aktiengesellschaft)

Die AG ist die traditionelle Rechtsform für grössere Unternehmen und wird in den Artikeln 620 bis 763 OR geregelt. Ihr Kapital ist in Aktien aufgeteilt, die grundsätzlich frei übertragbar sind. Die AG bietet maximale Anonymität, da Aktionäre nicht im Handelsregister erscheinen. Sie ist die bevorzugte Wahl für Unternehmen, die Investoren anziehen, an die Börse gehen oder international agieren möchten.

GmbH vs. AG: Der direkte Vergleich

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:

KriteriumGmbHAG
MindestkapitalCHF 20’000CHF 100’000 (mind. CHF 50’000 einbezahlt)
KapitalaufteilungStammanteile (mind. CHF 100)Aktien (mind. CHF 0.01 Nennwert)
VolleinzahlungJa, 100 % bei GründungMind. 20 % bzw. CHF 50’000
Eintrag GesellschafterNamentlich im HRNicht im HR (anonym)
RevisionJe nach GrösseJe nach Grösse
Übertragung AnteileNotarielle Beurkundung, ggf. ZustimmungFrei übertragbar (Namenaktien mit Einschränkungen)
OrganeGesellschafterversammlung, GeschäftsführungGeneralversammlung, Verwaltungsrat, ggf. Geschäftsleitung
Geeignet fürKMU, Startups, FamilienunternehmenGrössere Firmen, Investorenmodelle, Börsengang

Mindestkapital und Finanzierung

Das Mindestkapital der GmbH beträgt CHF 20’000 und muss bei der Gründung vollständig einbezahlt werden. Dies macht die GmbH zu einer attraktiven Option für Gründer mit begrenztem Startkapital. Die Einzahlung erfolgt auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank, das nach der Handelsregistereintragung freigegeben wird.

Bei der AG liegt das Mindestkapital bei CHF 100’000, wobei bei der Gründung mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie oder mindestens CHF 50’000 einbezahlt werden müssen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Flexibilität bei der Teileinzahlung kann paradoxerweise dazu führen, dass die AG in bestimmten Fällen weniger Anfangskapital erfordert, als man vermuten würde.

Für ausländische Unternehmer ist zu beachten, dass Sacheinlagen (Sachgründungen) möglich sind, jedoch einen aufwendigeren Gründungsprozess nach sich ziehen. Eine Bargründung ist in den meisten Fällen schneller und unkomplizierter.

Der Gründungsprozess: Schritt für Schritt

Der Gründungsablauf beider Rechtsformen folgt einem ähnlichen Muster, unterscheidet sich aber in einigen Details:

1. Firmenname prüfen und reservieren

Der gewählte Name muss in der gesamten Schweiz einzigartig sein. Eine Prüfung über das Zentralregister (Zefix) ist obligatorisch. Der Name muss den Rechtsformzusatz „GmbH“ oder „AG“ enthalten.

2. Statuten entwerfen

Die Statuten (Gesellschaftsvertrag) bilden die Grundlage des Unternehmens. Sie regeln unter anderem den Zweck, das Kapital, die Organisation und die Beschlussfassung. Bei der AG sind die Statuten in der Regel umfangreicher, da die Governance-Struktur komplexer ist.

3. Kapitaleinzahlung

Das Gründungskapital wird auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank eingezahlt. Für ausländische Gründer kann die Eröffnung eines Schweizer Bankkontos eine Herausforderung darstellen. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit Banken aufzunehmen und alle erforderlichen Dokumente bereit zu halten.

4. Notarielle Beurkundung

Der Gründungsakt muss von einem Schweizer Notar beurkundet werden. Dies umfasst die Feststellung der Kapitaleinzahlung, die Genehmigung der Statuten und die Wahl der Organe. Die Gründer müssen persönlich anwesend sein oder eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen.

5. Eintragung im Handelsregister

Nach der notariellen Beurkundung wird das Unternehmen beim kantonalen Handelsregisteramt angemeldet. Die Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage. Mit dem Eintrag erlangt die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit.

6. Weitere Anmeldungen

Nach der Gründung müssen Anmeldungen bei der AHV-Ausgleichskasse, der Mehrwertsteuer (ab CHF 100’000 Umsatz), einer Unfallversicherung und gegebenenfalls bei der kantonalen Steuerverwaltung erfolgen.

Besondere Anforderungen für ausländische Gründer

Die Schweiz erlaubt es ausländischen Personen grundsätzlich, sowohl eine GmbH als auch eine AG zu gründen. Allerdings gibt es einige wichtige Voraussetzungen, die beachtet werden müssen:

Wohnsitzerfordernis

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung (GmbH) beziehungsweise des Verwaltungsrats (AG) muss in der Schweiz wohnsitzberechtigt sein. Dies kann eine Schweizer Bürgerin, eine Person mit Aufenthaltsbewilligung (B oder C) oder eine Person mit Grenzgängerbewilligung (G) sein. Dieses Vertretungserfordernis stellt für viele ausländische Gründer die grösste Hürde dar.

Es gibt verschiedene Lösungsansätze: Sie können eine Vertrauensperson in der Schweiz benennen, einen spezialisierten Treuhanddienstleister beauftragen oder selbst in die Schweiz ziehen und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsgenehmigung

Wenn Sie als ausländischer Gründer aktiv im Unternehmen tätig sein möchten, benötigen Sie je nach Staatsangehörigkeit eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Bürger der EU/EFTA-Staaten profitieren vom Freizügigkeitsabkommen und können relativ unkompliziert eine Bewilligung erhalten. Für Drittstaatsangehörige gelten strengere Regeln: Die Erteilung einer Bewilligung muss im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen.

Lex Koller – Immobilienerwerb

Falls Ihr Unternehmen Immobilien in der Schweiz erwerben soll, ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) zu beachten. Ausländische Personen und von ihnen beherrschte Gesellschaften unterliegen Beschränkungen beim Erwerb von Wohnimmobilien. Gewerbliche Immobilien für den eigenen Betrieb sind in der Regel davon ausgenommen.

Steuerliche Aspekte

Steuerlich werden GmbH und AG in der Schweiz weitgehend gleich behandelt. Beide unterliegen der Gewinnsteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sowie der Kapitalsteuer. Die effektive Steuerbelastung variiert je nach Kanton erheblich – von unter 12 Prozent in steuergünstigen Kantonen wie Zug oder Nidwalden bis über 20 Prozent in Kantonen wie Zürich oder Bern.

Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Doppelbesteuerung von Dividenden: Gewinne werden zuerst auf Gesellschaftsebene besteuert und anschliessend bei der Ausschüttung an die Gesellschafter nochmals als Einkommen. In der Schweiz wird die Dividendenbesteuerung jedoch teilweise gemildert, wenn der Anteil am Unternehmen mindestens 10 Prozent beträgt (Teilbesteuerungsverfahren).

Für ausländische Gründer sind zusätzlich Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) relevant. Die Schweiz verfügt über eines der grössten DBA-Netzwerke weltweit, was die internationale Steuerplanung erleichtert.

Anonymität und Transparenz

Ein oft unterschätzter Faktor bei der Wahl zwischen GmbH und AG ist die Transparenz. Bei der GmbH sind sämtliche Gesellschafter namentlich im Handelsregister aufgeführt – mit Name, Wohnort und Höhe des Stammanteils. Diese Informationen sind öffentlich einsehbar.

Bei der AG hingegen werden nur die Verwaltungsräte, nicht aber die Aktionäre im Handelsregister eingetragen. Das bedeutet, dass die Eigentümerstruktur einer AG nicht öffentlich sichtbar ist. Allerdings müssen Inhaberaktien seit 2019 in Namenaktien umgewandelt werden und die wirtschaftlich Berechtigten dem Verwaltungsrat gemeldet werden. Vollständige Anonymität gibt es somit nicht mehr, aber die öffentliche Sichtbarkeit ist bei der AG nach wie vor deutlich geringer.

Für ausländische Unternehmer, die Diskretion schätzen, kann die AG daher die bevorzugte Rechtsform sein.

Governance und Organisation

GmbH-Organe

Die GmbH kennt zwei Pflichtorgane: die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ und die Geschäftsführung. Eine Revisionsstelle ist nur erforderlich, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (Bilanzsumme über CHF 20 Mio., Umsatz über CHF 40 Mio. oder über 250 Vollzeitstellen). Kleinere Unternehmen können auf die Revision verzichten (Opting-out), was Kosten spart.

AG-Organe

Die AG hat eine dreistufige Governance-Struktur: die Generalversammlung der Aktionäre, den Verwaltungsrat und gegebenenfalls eine Geschäftsleitung. Die Revisionspflicht folgt denselben Schwellenwerten wie bei der GmbH. Der Verwaltungsrat muss aus mindestens einem Mitglied bestehen und trägt die oberste Verantwortung für die strategische Führung.

Die formellere Governance-Struktur der AG bedeutet höheren administrativen Aufwand, bietet aber gleichzeitig eine klarere Trennung zwischen Eigentum und Geschäftsführung – ein Vorteil, der insbesondere bei der Zusammenarbeit mit internationalen Investoren geschätzt wird.

Flexibilität bei Kapitalveränderungen und Anteilsverkauf

Wenn Sie planen, Ihr Unternehmen zu skalieren und Investoren aufzunehmen, spielt die Flexibilität bei der Übertragung von Anteilen eine entscheidende Rolle.

Bei der GmbH erfordert jede Übertragung von Stammanteilen eine notarielle Beurkundung. Zudem sehen die Statuten häufig ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung vor. Dies bietet Kontrolle, macht jedoch schnelle Transaktionen schwierig.

Die AG hingegen ermöglicht eine wesentlich einfachere Übertragung von Aktien. Inhaberaktien konnten früher formlos übertragen werden; heute sind nur noch Namenaktien möglich, aber deren Übertragung ist dennoch einfacher als bei GmbH-Stammanteilen. Die AG eignet sich daher besser für Unternehmen, die mit Finanzierungsrunden, Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder einem späteren Verkauf planen.

Empfehlung: Welche Rechtsform passt zu Ihnen?

Es gibt keine universell richtige Antwort. Die Wahl hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Im Folgenden finden Sie eine Orientierungshilfe:

Wählen Sie die GmbH, wenn:

  • Sie ein kleines bis mittleres Unternehmen gründen möchten
  • Ihr Startkapital begrenzt ist (CHF 20’000 genügen)
  • Sie eine überschaubare Anzahl von Gesellschaftern haben
  • Sie als Gründer aktiv am Tagesgeschäft beteiligt sind
  • Kosteneffizienz bei Gründung und Verwaltung wichtig ist

Wählen Sie die AG, wenn:

  • Sie externe Investoren oder Venture Capital anziehen möchten
  • Ein späterer Börsengang in Betracht kommt
  • Anonymität der Eigentümerstruktur gewünscht ist
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramme geplant sind
  • Ihr Unternehmen internationale Glaubwürdigkeit und Prestige benötigt

Praxistipps für ausländische Gründer

Holen Sie sich professionelle Unterstützung: Ein spezialisierter Treuhand- oder Rechtsanwaltskanzlei in der Schweiz kann den gesamten Gründungsprozess begleiten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Kantonswahl strategisch treffen: Die Wahl des Kantons hat erhebliche steuerliche und regulatorische Auswirkungen. Kantone wie Zug, Schwyz und Luzern bieten besonders attraktive Bedingungen für Unternehmen.

Bankkonto frühzeitig planen: Die Eröffnung eines Schweizer Bankkontos kann für ausländische Personen zeitaufwändig sein. Beginnen Sie diesen Prozess möglichst früh.

Domizilservice nutzen: Falls Sie noch keinen physischen Standort in der Schweiz haben, können Sie einen Domizilservice nutzen, der Ihnen eine Geschäftsadresse zur Verfügung stellt.

Aktionrärsbindungsvertrag oder Gesellschaftervertrag abschliessen: Insbesondere bei mehreren Gründern sollten Sie frühzeitig klare Regelungen zu Entscheidungsfindung, Gewinnverteilung und Ausstiegsszenarien treffen.

Fazit

Die Entscheidung zwischen GmbH und AG ist eine der wichtigsten strategischen Weichenstellungen bei der Firmengründung in der Schweiz. Für ausländische Unternehmer bieten beide Rechtsformen solide Rahmenbedingungen – mit voller Haftungsbeschränkung, internationaler Anerkennung und Zugang zum Schweizer Markt.

Die GmbH ist ideal für kleinere, inhabergeführte Unternehmen mit begrenztem Startkapital und dem Wunsch nach unkomplizierter Verwaltung. Die AG empfiehlt sich, wenn Wachstum, Investorensuche, Diskretion und internationale Signalwirkung im Vordergrund stehen.

Unabhängig von Ihrer Wahl sollten Sie sich frühzeitig professionellen Rat einholen und die steuerlichen, rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen im gewählten Kanton sorgfältig prüfen. Die Schweiz bietet hervorragende Möglichkeiten für ausländische Unternehmer – mit der richtigen Vorbereitung steht Ihrem Erfolg nichts im Wege.

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater in der Schweiz.